Familie  Werner  und  Anita  Otto  Stiftung 
 Erste  deutsche  Seestiftung 

Die erste deutsche Seestiftung

Die „Familie Werner und Anita Otto Stiftung“ konnte im Mai 2020 auf ihr dreijähriges Bestehen zurückschauen.

Am Anfang standen der Wille und Mut der Seebesitzerin, Frau Anita Otto, noch zu Lebzeiten ihren See in eine von ihr gegründete gemeinnützige Stiftung, der „Familie Werner und Anita Otto Stiftung“ zu übergeben. Mit der Gründung der Seestiftung hat sie den seit 1831 im Eigentum der Familie Otto befindlichen Stolzenhagener See, einem gemeinnützigen Zweck übergeben. Das ist wohl in Deutschland ein einmaliger Vorgang! Damit hat sie einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl geleistet. Keinesfalls sollte, so ihr Anspruch, der See der Optimierung eines Kapitalertrages, wie zum Beispiel bei anderen Seen geopfert werden.

Am 11. Mai 2017 erfolgte durch das Ministerium des Inneren und Kommunales des Landes Brandenburg die staatliche Anerkennung der Stiftung. Eingetragen ist die Stiftung im Stiftungsverzeichnis des Landes Brandenburg unter der Nummer 236. Sie ist damit eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Gleichzeitig damit wurde die Stiftung Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen. Sie wird von einem dreiköpfigen Vorstand vertreten.


Die Stiftung arbeitet zweckbestimmt und auf der Grundlage einer Satzung. Vorerst ist sie regional tätig und verfolgt nachfolgende Ziele:

  • Erhaltung und Schutz des Stolzenhagener Sees mit seiner Uferzone der Fauna und Flora, sowie seiner Wasserqualität.
  • Förderung des Naturschutzes,  der Landschaftspflege und der Umwelt.
  • Stellt das Gewässer für Technologien zur Wasserreinhaltung und Sanierungsmaßnahmen des Sees zur Verfügung, um so Forschungsvorhaben zu begleiten. Hierbei sollen Pilotprojekte des Gewässerschutzes entwickelt werden.
  • Unterstützt umweltpädagogische Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und ist gemeinnützig in verschiedenen Bereichen tätig.

 


Die Erhaltung des Stolzenhagener Sees in mindestens seinem derzeitigen ökologischen Zustand ist der wichtigste Zweck unserer Stiftung. Das Schicksal anderer Seen soll ihm erspart bleiben, eine nicht mehr zu bremsende Verschlechterung des Zustandes durch Überlastung und Übernutzung zu erleiden.

Mit dieser Grundhaltung sehen wir uns im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die den guten ökologischen Zustand für alle Gewässer in Europa fordert und die explizit eine Verschlechterung des Gewässerzustandes verbietet (Verschlechterungsverbot).

Für die Zielerreichung bedarf es vieler Akteure, Landesregierung, Landkreis und Gemeinde. Es braucht aber auch das Engagement von Vereinen, Verbänden und wirtschaftlichen Unternehmen, die sich dem Naturschutz verpflichtet fühlen. Die Erhaltung und der Schutz unserer Wald- und Seenlandschaft muss Chefsache werden.

Nicht zuletzt ist die Unterstützung der Seeanlieger gefragt, die jeden Tag ihren Beitrag durch umweltgerechtes Handeln leisten können. Ziel ist es, den Stolzenhagener See, als ein prägendes Naturelement für uns selbst, aber auch als Kleinod für unsere Kinder und Enkel zu erhalten.



Visitenkarte der Stiftung

 

Anschrift: Familie Werner und Anita Otto Stiftung · Dorfstraße 4 · 16348 Wandlitz/ OT Stolzenhagen

Vorstand: Vorsitzende: Anita Otto · Geschäftsführender Vorstand: Jürgen Krajewski · Vorstand: Marlis Hahn · Stiftungsrat: Rechtsanwalt Felix Müller-Stüler 

Telefon: Büro: 033397-297738 · J. Krajewski: 0174-9125258 · M. Hahn: 0170-4175711

E-Mail: seestiftung@gmx.de · info16348stolzenhagenersee@gmail.com

Konto: Sparkasse Barnim · IBAN: DE81 1705 2000 0940 0517 10 · BIC: WELADED1GZE

Die Stiftung ist im Stiftungsverzeichnis de Landes Brandenburg mit der Verzeichnis-Nr.: 236 eingetragen. Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen.


 

10 Fakten über Stiftungen in Deutschland und auch in Stolzenhagen

  1. Bundesweit gibt es 23.230 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Allein 2019 sind 576 neue Stiftungen hinzugekommen.
  2. Mit einem Anteil von 95 Prozent verfolgen nahezu alle Stiftungen in Deutschland - ausschließlich – gemeinnützige Zwecke; nicht wenige seit Jahrhunderten.
  3. Der Begriff Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Neben der klassischen Rechtsform (1) existieren u.a. Stiftungs-GmbHs, Stiftungsvereine und Treuhandstiftungen.
  4. Eine Stiftung bindet ein Vermögen, das dauerhaft einem (zumindest gemeinnützigen) Zweck gewidmet ist. Das Vermögen wird nicht angetastet: Nur Zinserträge, eingeworbene Spenden und andere Einnahmen werden für die Stiftungsarbeit eingesetzt.
  5. Wer eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet, trennt sich für immer von seinem oder ihrem Vermögen. Der Stiftende kann die Stiftung nach der staatlichen Anerkennung nicht einfach wieder auflösen.
  6. Eine Stiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, nicht dem Stiftenden. Stiftungen haben keine Mitglieder.
  7. Als einzige gemeinnützige Organisationsform werden rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts von zwei staatlichen Behörden kontrolliert, dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht.
  8. Eine gemeinnützige deutsche Stiftung ist kein Steuersparmodell. Das Gemeinwohl gewinnt immer mehr als der Staat weniger an Steuern einnimmt.
  9. Stiften als eine Form des bürgerschaftlichen Engagement ist, wie der Akt des Spendens, stets eine freiwillige Gabe über die gesetzliche Steuerpflicht hinaus.
  10. Stiftungen ergänzen das Handeln des Staates, können es aber – auch quantitativ – nicht ersetzen. Stiftungen bereichern die Vielfalt der Gesellschaft, indem sie zusätzliche Impulse geben und unabhängig von Wählern oder Aktionären handeln können.